Satzung

der Wirtschaftsjunioren München

 

Fassung vom 27. Februar 2019

§ 1  Name, Organisation Sitz

1. Wirtschaftsjunioren sind junge Unternehmer, Selbständige und angestellte Führungskräfte im Alter bis zu 40 Jahren aus allen Bereichen der Wirtschaft.

2. Der örtliche Kreis der Wirtschaftsjunioren ist ein Verein und führt den Namen „Wirtschafts-junioren bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern“ (im Folgenden „Wirtschaftsjunioren München“ genannt). Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt den Namenszusatz „e.V.“.

3. Die Wirtschaftsjunioren München sind Mitglied der „Wirtschaftsjunioren Bayern“, der „Wirtschaftsjunioren Deutschland“ und zugleich über diese Organisation Mitglied der „Junior Chamber International (JCI)“.

4. Die Wirtschaftsjunioren München werden von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern gefördert, die auch die organisatorische Betreuung übernimmt. Dort befindet sich auch die Geschäftsstelle der Wirtschaftsjunioren München.

5. Der Sitz des Vereins ist München.

§ 2  Zweck, Aufgaben

1. Die Wirtschaftsjunioren München sind der Überzeugung, dass individuelle Freiheit nur dort möglich ist, wo wirtschaftliche Freiheit herrscht. Deshalb setzen sie sich dafür ein, dass wirtschaftliche Freiheit in sozialer Verantwortung erhalten und erweitert wird.

2. Die Wirtschaftsjunioren München treten dafür ein,

  • einen handlungsfähigen demokratischen Staat zu bewahren und weiterzuentwickeln,
  • den Interessenausgleich national und international zu fördern,
  • die Prinzipien der Sozialen Marktwirtschaft als das geistige Fundament für wirtschaftliche Freiheit zu stärken,
  • unternehmerische Tätigkeit in sozialer Verantwortung auszuüben,
  • unternehmerische Funktionen, Risiken und Standpunkte in der Öffentlichkeit zu verdeutlichen,
  • die wirtschaftliche Selbstverwaltung zu erhalten und weiterzuentwickeln,
  • in Kammern und Verbänden mitzuarbeiten.

Gleichgewichtig werden die internen Aufgaben darin gesehen,

  • das gesellschaftspolitische Engagement der Wirtschaftsjunioren zu fördern,
  • die nationale und internationale Zusammenarbeit der Wirtschaftsjunioren vor allem mit JCI zu stärken,
  • die Weiterbildung in allen Wirtschaftsbereichen zu intensivieren,
  • gesellschaftliche Kontakte zu pflegen.

3. Zur Erreichung dieser Ziele führen die Wirtschaftsjunioren München u. a. durch:

  • Gespräche, Vorträge, Diskussionen
  • Arbeits- und Projektgruppen, Straßenbefragungen
  • regionale, nationale, internationale Konferenzen und Seminare
  • Betriebsbesichtigungen und Informationsreisen
  • gezielte Informations- und Öffentlichkeitsarbeit

4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 3  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4  Mitgliedschaft

1. Die Wirtschaftsjunioren München unterscheiden ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder und Gastmitglieder.

2. Die ordentliche Mitgliedschaft kann erwerben, wer in einem der IHK für München und Oberbayern zugehörigen Unternehmen tätig ist und als Selbständiger oder als Führungskraft unternehmerische Aufgaben erfüllt.

3. Es können auch andere Personen ausnahmsweise Mitglied werden, die den Zielsetzungen der Wirtschaftsjunioren München durch ihre berufliche Tätigkeit nahe stehen.

4. Die Mitglieder sollen aktiv und regelmäßig an den Veranstaltungen teilnehmen.

5. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand der Wirtschaftsjunioren München gerichteter Aufnahmeantrag in Textform. Vor der Aufnahme als Mitglied erhält der Antragssteller eine 6-monatige Gastmitgliedschaft, die mit Ablauf automatisch endet. Die Gastmitgliedschaft kann nach Entscheidung des Vorstands und Zustimmung des Mitglieds um 6 Monate verlängert werden. Die Gastmitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Aktivitäten der Wirtschaftsjunioren München und verpflichtet zur Teilnahme am Einführungsseminar. Während der Zeit der Gastmitgliedschaft ist das Gastmitglied auf der Mitgliederversammlung weder stimm- noch antragsberechtigt.  Bis spätestens zum Ende der Laufzeit der Gastmitgliedschaftentscheidet der Vorstand über die Aufnahme des Gastmitglieds als Mitglied, sofern das Mitglied nicht bis 4 Wochen vor Ende der Gastmitgliedschaft schriftlich von seinem Aufnahmebegehren zurückgetreten ist. Gründe einer etwaigen Ablehnung werden nicht bekannt gegeben.

6. Mitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, werden als fördernde Mitglieder geführt. Sie können mit Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mehr in den Vorstand gewählt werden. Ihr Stimmrecht erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres, in dem sie das 40. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollen in Organen der Wirtschaftsjunioren München, mit Ausnahme des Beirats, nicht tätig sein. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

7. Antragsteller, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können die Aufnahme zu den WJ München als Fördermitglieder beantragen. Nach Antragstellung entscheidet der Vorstand innerhalb angemessener Zeit über die Aufnahme. Eine Aufnahme kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn sich der Antragsteller überdurchschnittlich für die Wirtschaftsjunioren München eingesetzt hat. Gründe einer etwaigen Ablehnung werden nicht bekannt gegeben.

8. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung in Textform zum Ende eines Geschäftsjahres, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschließung oder Tod. Die Austrittserklärung in Textform ist mit einer Frist von spätestens drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären.     
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Pflicht zur Beitragszahlung bleibt davon unberührt. Solange der Rückstand andauert, kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen. Die erste Mahnung soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Fälligkeit des Jahresbeitrags versandt werden und die zweite Mahnung soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Absendung der ersten Mahnung erfolgen. Für jede Mahnung wird für die Bearbeitungskosten eine Mahngebühr von 5,00 Euro festgesetzt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Ausschließung ist aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn ein Mitglied den von den Wirtschaftsjunioren verfolgten Zielen erheblich zuwiderhandelt, dem Ansehen der Wirtschaftsjunioren in der Öffentlichkeit schadet oder Veranstaltungen und Arbeitskreise der Wirtschaftsjunioren München nachhaltig stört. Über den Ausschluss oder die Streichung entscheidet der Vorstand. Gegen den mit ein-geschriebenem Brief (Einwurfeinschreiben) an die letzte bekannte Adresse zuzustellen-den Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitglieder-versammlung. Bis zur Entscheidung über den Einspruch durch die Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

9. Die Mitgliederversammlung kann um die Belange der Wirtschaftsjunioren verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern wählen. Über die Ernennung beschließt die Mitglieder-versammlung in Abwesenheit des Vorgeschlagenen. Ein Ehrenmitglied hat, soweit es nicht ordentliches oder förderndes Mitglied ist, die Rechte eines fördernden Mitgliedes. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

10. Je Mitglied oder Bewerber kann maximal ein Gast je Fachveranstaltung mitgebracht werden. Es sind jedoch Teilnahmebeschränkungen zu den Veranstaltungen zu beachten.

11. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag. Ersatzweise kann der Mitgliedsbeitrag gegen einen Aufschlag von 5% auf den Beitrag auch auf Rechnung entrichtet werden.

§ 5  Beiträge

1. Die Wirtschaftsjunioren München erheben von allen ordentlichen und fördernden Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag ist jeweils am 1. März für das laufende Geschäftsjahr fällig. Fördermitglieder können diesen Beitrag freiwillig auf ein Vielfaches (z.B. 1,5 Beiträge) erhöhen, um den Verein über den regulären Beitrag hinaus zu unterstützen. Gastmitglieder zahlen einen ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegten Gastbeitrag, der zum Tag der Aufnahme als Gastmitglied fällig sowie bei Verlängerung der Gastmitgliedschaft gemäß § 4 Ziffer 5 erneut fällig wird. Neue Mitglieder entrichten, sofern die Aufnahme in der ersten Geschäftsjahreshälfte erfolgt, den vollen, sofern die Aufnahme in der zweiten Geschäftsjahreshälfte erfolgt, den halben Jahresbeitrag, welcher mit dem Tag der Aufnahme zum Mitglied fällig wird.

2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres ist der Beitrag für das gesamte Geschäftsjahr zu bezahlen, bzw. werden vorausbezahlte Beiträge nicht erstattet.

3. Die Mitgliederversammlung kann eine generelle Aufnahmegebühr bis zu einem Jahresbeitrag beschließen.

4. Bei Rückgabe des Lastschrifteinzugs (z.B. durch fehlende Deckung, Widerspruch oder abgelaufene Bankverbindung) werden die dadurch entstandenen Gebühren auf den Beitrag aufgeschlagen und an das Mitglied verrechnet. Die Pflicht die dem Verein bekannten Kontodaten aktuell zu halten liegt beim Mitglied.

§ 6  Organe

Organe der Wirtschaftsjunioren sind:

a)       die Mitgliederversammlung,

b)      der Vorstand,

c)       der Beirat.

§ 7  Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres.

2. Zu der Mitgliederversammlung hat der Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Diese Einladung kann auch per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgen-den Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied den Wirtschaftsjunioren München schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

3. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen in Ausnahmefällen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung). Der Ausnahmefall ist in der Einladung zu begründen.

4. Das verwendete Medium, die für die Teilnahme erforderlichen Zugangsdaten und alle sonstigen Informationen, die die Mitglieder für die satzungsmäßige Ausübung ihrer Mitgliederrechte benötigen, sind den Mitgliedern so rechtzeitig mitzuteilen, dass deren Teilnahme nicht unangemessen erschwert wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

5. Der Vorstand und die Geschäftsführung stellen sicher, dass
(i) durch wirksame Zugangsbeschränkungen (insbesondere die Authentifizierungdurch individuelle Benutzernamen und Passwort) nur Vereinsmitgliederoder geladene Gäste teilnehmen können
(ii) es ein geeignetes Verfahren zur Überprüfung der Beschlussfähigkeit und der Stimmberechtigung sowie zur Durchführung geheimer Beschlussfassungen gibt und
(iii) einzelnen Mitgliedern, z. B. im Falle eines Stimmrechtsverbots nach § 34 BGB, zumindest für einzelne Beschlussgegenstände das Stimmrecht entzogen werden kann und Gäste zumindest zeitweise von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden können.

6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen; sie sind einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies verlangt. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen entsprochen, so können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

a)       Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

b)      die Genehmigung des Jahresabschlusses,

c)       die Bestellung von Rechnungsprüfern,

d)      die Erteilung von Entlastungen,

e)      die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr,

f)        sowie in den sonstigen in dieser Satzung oder dem Gesetz festgelegten Fällen.

8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung in dem Einladungsschreiben nach § 7 Ziffer 2 eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die 10 Minuten nach der beschlussunfähigen ersten Mitgliederversammlung zusammentritt. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in dem Einladungsschreiben hinzuweisen. Bei der Abstimmung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied ohne Beitragsrückstand eine Stimme; für die Vorstandswahl – mit Ausnahme einer Stichwahl – so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Wahl stehen, höchstens jedoch sechs Stimmen (wobei pro Kandidat nur eine Stimme abgegeben werden kann).

9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden, stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die vorliegende Satzung oder das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.

10. Zu den Beschlüssen über Satzungsänderungen, die in der Tagesordnung angekündigt sein müssen, ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch einen von dem Vorsitzenden des Vorstands zu bestimmenden Protokollführer ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden des Vorstands und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 8  Vorstand

1. Der Vorstand leitet die Wirtschaftsjunioren München und vertritt sie gerichtlich und außer-gerichtlich. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind; dabei arbeitet er eng mit der Geschäftsführung zusammen. Der Vorstand hat sich nach folgender Rangfolge bei seinen Entscheidungen zu richten:

a)       Satzung der Wirtschaftsjunioren München

b)      Richtlinien und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c)       Satzung der Wirtschaftsjunioren Deutschland

2. Der Vorstand besteht aus höchstens 7 Mitgliedern, von denen höchstens 6 von der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr gewählt werden. Der Vorsitzende gehört nach Beendigung seiner Amtszeit ein weiteres Jahr dem Vorstand an. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden kann, wer bis sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber dem Vorstand vorgeschlagen worden ist. Vorschläge können der Vorstand oder jedes Mitglied machen. Der Vorstand hat drei Monate vor der Mitgliederversammlung zur Abgabe von Vorschlägen per E-Mail, schriftlich oder in der Mitgliederzeitschrift aufzufordern. Es können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die mindestens seit 6 Monaten Mitglied sind. Liegen dem Vorstand bei Ablauf der Frist nach Satz 5 weniger als 10 Kandidaturen vor, so kann er bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung weitere Kandidaten vor-schlagen.

3. Gewählt sind die sechs Kandidaten mit den meisten Stimmen, insofern sie mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit auf dem sechsten Platz erfolgt eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält; bei mehr als zwei Kandidaten in der Stich-wahl sind die Kandidaten gewählt, die den Vorstand mit sechs Mitgliedern komplettieren. Ist immer noch keine Entscheidung gefallen, so sind die Kandidaten nach ihrem Alter gewählt, wobei die jüngsten Kandidaten als gewählt gelten. Sollte auch dies nicht zu einer Entscheidung führen, fällt diese per Los.

4. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied aus oder werden weniger als sechs Mitglieder gewählt, so kann der Vorstand die fehlenden Mitglieder des Vor-stands ernennen. Das Recht zur Benennung besteht, wenn die Mitgliederversammlung mindestens 3 Mitglieder für den Vorstand gewählt hat. Eine Benennung ist für höchstens 2 Mitglieder des Vorstandes möglich. Die benannten Mitglieder des Vorstandes sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Er kann im schriftlichen Verfahren oder per E-Mail abstimmen, wenn alle Vorstandsmitglieder mit der schriftlichen Abgabe der Stimme ein-verstanden sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Die Übertragung einer Stimme auf ein anderes Vorstandsmitglied ist nicht möglich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur rechtsgeschäftlichen Vertretung im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB berechtigt. Der Vorstand ist verpflichtet, die geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Hierbei sind vertragliche Verpflichtungen nur im Rahmen der jeweils vorhandenen Mittel nach Mehrheitsbeschluss des Vorstandes einzugehen.

7. Ein Mitglied des Vorstandes nimmt die Aufgabe eines Schatzmeisters wahr. Er ist für die ordnungsgemäße Rechnungsführung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung den Jahresabschluss vor. Im Übrigen bestimmt der Vorstand die Verteilung und Ordnung seiner Geschäfte selbst.

§ 9  Vorstandsvorsitzender

1. Der Vorstandsvorsitzende wird von den Vorstandsmitgliedern aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet der Vorstandsvorsitzende vorzeitig aus, so wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger aus seiner Mitte. Eine Abberufung des Vorsitzenden ist nur aus wichtigem Grund zulässig und bedarf der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

2. Der Vorstandsvorsitzende repräsentiert die Wirtschaftsjunioren nach außen und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Im Fall seiner Verhinderung kann er sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. In dringenden Fällen ist er berechtigt, selbständig zu entscheiden, wenn eine Befragung der übrigen Vorstandsmitglieder zeitlich nicht möglich ist. In diesen Fällen hat er den Vorstand unverzüglich zu unterrichten.

§ 10         Beirat

Zur Unterstützung des Vorstandes kann dieser zwei Beiräte berufen, die fördernde Mitglieder sein sollen und den Vorstand beraten. Bei Stimmengleichheit im Vorstand hat der Beirat insgesamt eine Stimme. Sollte der Beirat sich nicht einigen können, kein Beirat berufen oder anwesend sein, hat bei Stimmengleichheit der Vorstandsvorsitzende eine zusätzliche Stimme.

§ 11         Rechnungsprüfer

Von der Mitgliederversammlung sind jeweils für ein Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Diese haben jährlich mindestens zweimal die Kassen- und Buchführung zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht ist zu den Geschäftsunterlagen der Wirtschaftsjunioren München zu nehmen.

§ 12         Arbeitskreise

Der Vorstand richtet für bestimmte Aufgabenbereiche oder einzelne Angelegenheiten aus dem Bereich der Wirtschaftsjunioren Arbeitskreise ein. Die Arbeitskreise sind im Einvernehmen mit dem Vorstand tätig. Die Arbeitskreisleiter werden vom Vorstand berufen.

§ 13         Geschäftsführung

Die Wirtschaftsjunioren München unterhalten zur Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben eine Geschäftsführung bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK). Der Geschäftsführer wird von der IHK bestellt. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme sowie mit Antragsrecht teil und ist vor jeder grundsätzlichen Entscheidung zu hören.

§ 14         Auflösung

Die Auflösung der Wirtschaftsjunioren München bedarf des Beschlusses von drei Viertel der Stimmen der Mitgliederversammlung.

§ 15         Schlussbestimmung

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung des Vereins am 27.02.2019 beschlossen worden.

 

Reg. Nr. VR 12280 AG München

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